Finanzierung mit Hilfe öffentlicher Mittel
Fördergelder für private Bauherren von Seiten der Länder
Allgemeines
Jedes einzelne Bundesland vergibt Zuschüsse, meist in Form von zinsverbilligten Darlehen.
Die Vergabe von zinsgünstigen Darlehen an Bauwillige wurde bis Ende 2001 im zweiten Wohnbaugesetz (II. WoBauG) geregelt. Zum 1. Januar 2002 ist es durch das neue Wohnraumförderungsgesetz (WOFG) ersetzt worden. Auf der Grundlage dieses Gesetzes bestimmt jedes Bundesland selbst, wie viel Geld es für welche Maßnahmen zur Verfügung stellt. Das neue Recht gibt den Ländern im Vergleich zum bisherigen Wohnungsbaugesetz mehr Gestaltungsfreiheit.
Für die Förderung gelten folgende, teils im II. WoBauG/WoFG, teils in der Umsetzung durch die Länder geregelten Grundsätze:
1. Zeitpunkt der Antragsstellung
In der Regel werden Sie nur gefördert, wenn Sie bei Antragsstellung Ihren Bau noch nicht begonnen bzw. noch keinen Kaufvertrag unterschrieben haben. Lediglich Grundstückskaufverträge und Architektenverträge dürfen vorab geschlossen werden.
2. Einkommensgrenzen
In allen Bundesländern gelten für die Vergabe der Förderung Einkommensgrenzen in unterschiedlicher Höhe. In einigen Ländern ist unter bestimmten Vorraussetzungen eine Überschreitung dieser Grenze möglich.
3. Kein Rechtsanspruch
Auf das günstige Baugeld hat niemand einen Rechtsanspruch. Die Mittel werden nach dem Eingangsdatum oder nach sozialer Dringlichkeit vergeben. Wenn die Töpfe leer sind, heißt es, aufs nächste Jahr warten oder verzichten.
4. Eigenbeteiligung
Ohne eigenes Geld läuft nichts: Die Behörden verlangen den Nachweis von Eigenkapital, je nach Bundesland zwischen 10 bis 25%. Teilweise können aber Eigenleistung am Bau oder andere staatliche Mittel als Eigenkapital anerkannt werden. Auch das Einbringen eines bereits bezahlten Grundstücks wird als Eigenkapital anerkannt.
5. Zahlungsfähigkeit
Die Behörde prüft auch, ob sich die Baufamilie das eigene Heim überhaupt leisten und die monatliche Rate auf Dauer tragen kann. Wie viel der Familie für den Lebensunterhalt bleiben muss, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden, liegt aber in der Regel bei rund 750 – 900 € für einen Zwei-Personen-Haushalt und zusätzlich rund 200 – 300 € für jedes weitere Familienmitglied.
6. Wohnungsgröße
Gemäß aktueller Gesetzgebung muss die Wohnungsgröße „der Zweckbestimmung angemessen“ sein. In der Praxis bedeutet das:
Ein Vier-Personen-Haushalt bekommt in der Regel nicht mehr als 130 m² Wohnfläche gefördert.
Die zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern
Niedersachsen
Beratung und Anträge bei den Wohnungsbauförderungsstellen der Landkreise, Städte und Gemeinden. Auskunft auch bei den Niedersächsischen Landestreuhandstellen,
Hamburger Allee 4, 30161 Hannover, Tel: 05 11 / 361 - 57 73 und - 57 74.
Nordrhein-Westfalen
Beratung und Anträge bei den Bewilligungsbehörden bei den Stadt- und Kreisverwaltungen.
Auskunft auch bei der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen,
Friedrichstraße 62-80, 40217 Düsseldorf, Tel: 02 11 / 826- 76 40 und - 76 47,
und (schriftlich) beim Ministerium für Bauen und Wohnen, Elisabethstraße 5-11,
40217 Düsseldorf, Fax-Nr.: 02 11 / 384 36 03.
Bremen
Beratung und Anträge für die Stadtgemeinde Bremen beim Amt für Wohnung und Städtebauförderung, Breitenweg 24 / 26, 28195 Bremen, Tel: 04 21 / 361 40 12
und für die Stadtgemeinde Bremerhaven beim Magistrat der Stadt Bremerhaven,
Amt für Bauförderung, Hinrich-Schmalfeldt-Straße (Stadthaus 1), 27576 Bremerhaven,
Tel: 04 71 / 590-24 66 und -24 67, Postanschrift: Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven.
Publiziert am 11.01.08 in Finanzierungsangebote | Autor: S. Tellmann |
